Fehlalarme sind leider nicht auszuschließen. Da automatische Türöffner z.B. Tankstellen, Kaufhäuser usw. auch im K-Bereich arbeiten. An Sendetürmen (Richtfunkstrecken).
An den Grenzen zu unseren Nachbar-Ländern sollte man alles entfernen (auch die Haltevorichtung !). Die Schweiz ist da besonders zu empfehlen. Die Strafe für das bloße Mitführen eines Radarwarners liegt bei ca. 800 DM, wenn das Gerät im Betrieb oder angeschlossen ist, kostet es etwas mehr, ca. 1300 DM (Stand 1997). Natürlich wird die Summe sofort fällig, bare "Kohle" oder "Plastik" wird gerne genommen. Hat man keines von beiden, werden die Autoschlüssel und Pässe eingezogen, und man darf je nach Lage des Grenzposten zum nächsten Ort mit Bankverbindung gehen. Auch das Verhalten der Grenzer erinnert stark an die DDR. Leider wird das Gerät eingezogen und vernichtet.
Für Deutschland gild folgendes: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
In die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:
"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro"
Durch Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde unter Nummer 4.10 derselbe Text hinterlegt, was in der Praxis bedeutet, daß gleichzeitig 4 (vier) Punkte in Flensburg eingetragen werden.